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   BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91   

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https://dejure.org/1991,4005
BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91 (https://dejure.org/1991,4005)
BayObLG, Entscheidung vom 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91 (https://dejure.org/1991,4005)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Oktober 1991 - BReg. 2 Z 122/91 (https://dejure.org/1991,4005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines Dachraumes als Sondereigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Abgrenzung von gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 04.08.1988 - BReg. 2 Z 57/88

    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    Für die Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum kommt es nach § 7 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 WEG allein auf die durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt gewordene Teilungserklärung mit Aufteilungsplan an (BayObLGZ 1987, 390/394; 1991, 186/190; BayObLG MittBayNot 1988, 236).

    Ein solcher Fall läge aber vor, wenn die Zugehörigkeit des Dachraums zum Sondereigentum als zweifelhaft anzusehen wäre und bezüglich dieses Raumes folglich von Gemeinschaftseigentum ausgegangen werden müßte (vgl. BayObLGZ 1973, 267 f.; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 5 WEG Rn. 6 m.w.Nachw.; vgl. ferner BayObLG WuM 1985, 238 f.; MittBayNot 1988, 236).

  • BayObLG, 09.10.1973 - BReg. 2 Z 48/73

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    Im vorliegenden Fall stimmen Aufteilungsplan, aus dem sich im Regelfall die genaue Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergibt (BayObLGZ 1973, 267 f.), und Abschnitt A der Teilungserklärung, in dem die Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG vorgenommen wird, überein.

    Ein solcher Fall läge aber vor, wenn die Zugehörigkeit des Dachraums zum Sondereigentum als zweifelhaft anzusehen wäre und bezüglich dieses Raumes folglich von Gemeinschaftseigentum ausgegangen werden müßte (vgl. BayObLGZ 1973, 267 f.; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 5 WEG Rn. 6 m.w.Nachw.; vgl. ferner BayObLG WuM 1985, 238 f.; MittBayNot 1988, 236).

  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    Insbesondere kann dahingestellt bleiben, welche Mindestvoraussetzungen für das Entstehen einer werdenden oder faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen müssen (vgl. dazu BayObLGZ 1990, 101/102; 1991, 150/152), also auch.
  • BayObLG, 13.02.1986 - BReg. 2 Z 87/85

    Duldung der Errichtung eines Balkons nach Planskizze ; Anspruch auf Grund der

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    Der geplante Ausbau stellt somit keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, sondern die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen bereits in der Teilungserklärung vorgesehenen Zustands dar (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 762).
  • BayObLG, 08.03.1990 - BReg. 2 Z 3/90
    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    ob die Wohnungsgrundbücher bereits angelegt sein müssen (vgl. BayObLG WuM 1990, 371; KG NJW-RR 1986, 1274; Weitnauer WEG 7. Aufl. Anhang zu § 10 Rn. 3), und ob diese Mindestvoraussetzungen hier zum Zeitpunkt der Abänderungen der Teilungserklärung vorgelegen hatten.
  • KG, 30.04.1986 - 24 W 1906/85

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Beschlusses; Umfang der Rechte und

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    ob die Wohnungsgrundbücher bereits angelegt sein müssen (vgl. BayObLG WuM 1990, 371; KG NJW-RR 1986, 1274; Weitnauer WEG 7. Aufl. Anhang zu § 10 Rn. 3), und ob diese Mindestvoraussetzungen hier zum Zeitpunkt der Abänderungen der Teilungserklärung vorgelegen hatten.
  • BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86

    Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    Für die Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum kommt es nach § 7 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 WEG allein auf die durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt gewordene Teilungserklärung mit Aufteilungsplan an (BayObLGZ 1987, 390/394; 1991, 186/190; BayObLG MittBayNot 1988, 236).
  • BayObLG, 11.04.1991 - AR 2 Z 110/90

    Beurteilung eines Zuständigkeitsstreits zwischen Prozessgericht und

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    Insbesondere kann dahingestellt bleiben, welche Mindestvoraussetzungen für das Entstehen einer werdenden oder faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen müssen (vgl. dazu BayObLGZ 1990, 101/102; 1991, 150/152), also auch.
  • BayObLG, 23.05.1991 - BReg. 2 Z 55/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    Für die Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum kommt es nach § 7 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 WEG allein auf die durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt gewordene Teilungserklärung mit Aufteilungsplan an (BayObLGZ 1987, 390/394; 1991, 186/190; BayObLG MittBayNot 1988, 236).
  • BayObLG, 08.05.1974 - BReg. 2 Z 17/74
    Auszug aus BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91
    (2) Offenbleiben kann deshalb, ob zum Zeitpunkt der Errichtung der Nachträge zur Teilungserklärung bereits eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden war und der ursprüngliche Eigentümer damit seine Befugnis, die Teilungserklärung durch einseitige Erklärung zu ändern, verloren hatte (BayObLGZ 1974, 217/219).
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
  • BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94

    Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels

    Anders würde sich die Rechtslage jedoch darstellen, wenn der Betrieb einer Gaststätte oder eines Cafés durch Eigentümerbeschluß genehmigt war; dies hätte dem Antragsgegner zu 1 auch das Recht zu den baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum gegeben, die zu einem solchen Betrieb erforderlich oder öffentlich-rechtlich geboten waren (vgl. BayObLG WE 1990, 134; ZMR 1992, 65 ).
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